Erwägungen
Am 7. Oktober 1997 teilte das Betreibungsamt S. der Schuldnerin T. G.-D. den Eingang der Verwertungsbegehren der Gläubigerin mit. Die Schuldnerin verlangte vom Betreibungsamt, die Verwertungsbegehren als verfrüht gestellt zurückzuweisen. Das Betreibungsamt wies den Antrag der Schuldnerin jedoch ab, da die Gläubigerin die Mindestfrist von sechs Monaten gemäß Art. 154 Abs. 1 SchKG eingehalten habe.
T. G.-D. beschwerte sich gegen die Verfügung des Betreibungsamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft. Sie machte geltend, dass die Minimalfrist von sechs Monaten für die Einreichung des Verwertungsbegehrens sich um die Zeit zwischen der Stellung des Rechtsöffnungsgesuches und der Rechtskraft des Rechtsöffnungsentscheides verlängere. Die Aufsichtsbehörde und die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts wiesen die Beschwerde jedoch ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht stellte klar, dass nach der Rechtsprechung und Lehre zum alten Art. 154 SchKG das gerichtliche Verfahren nur die Maximalfrist, nicht aber die Minimalfrist unterbricht. Die Änderung von Art. 154 Abs. 1 SchKG in der Revision des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs habe daran nichts geändert.
Das Bundesgericht führte aus, dass Art. 154 Abs. 1 SchKG, wie auch Art. 88 Abs. 2 und Art. 166 Abs. 2 SchKG, erkennen lassen, dass es um…