Art. 166 SchKG
Frist
1 Nach Ablauf von 20 Tagen seit der Zustellung der Konkursandrohung kann der Gläubiger unter Vorlegung dieser Urkunde und des Zahlungsbefehls beim Konkursgerichte das Konkursbegehren stellen.
2 Dieses Recht erlischt 15 Monate nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Frist für das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit und für den Urkundenbeweis47 Zitierungen
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2Zustellungsfiktion und Anzeige der Konkursverhandlung10 Zitierungen
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3Erlöschen des Rechts zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens (Art. 88 Abs. 2 und 166 Abs. 2 SchKG). 1. Das Betreibungsamt muss auf Verlangen des Gläubigers die Konkursandrohung zustellen, solange die Frist von Art. 166 A…8 Zitierungen
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4Insolvenzentschädigung6 Zitierungen
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5Frist für die Stellung des Verwertungsbegehrens6 Zitierungen
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6Verwirkung des Rechts zur Stellung des Konkursbegehrens; Stillstand der Verwirkungsfrist4 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG47 ZitierungenBEZ.2022.11· 13.01.2022 · 47 Zitierungen
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Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG30 ZitierungenBEZ.2022.54· 09.06.2022 · 30 Zitierungen
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Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG27 ZitierungenBEZ.2020.53· 15.10.2020 · 27 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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