Sachverhalt

Die Treuhandgesellschaft [B. AG] hat die Zustellung einer Konkurseröffnungsandrohung gegen V. [P.] wegen einer Forderung von 2'628 Fr. 60 zuzüglich Zinsen beantragt. Der Schuldner hat Rechtsvorschlag erhoben, aber das Bezirksgericht Genf hat V. [P.] zur Zahlung dieser Summe verurteilt und den Rechtsvorschlag endgültig aufgehoben. Nachdem das Bundesgericht den Rekurs von V. [P.] abgelehnt hatte, hat die Treuhandgesellschaft [B. AG] am 29. Juli 1980 die Konkurseröffnungsandrohung zustellen lassen. Die kantonale Aufsichtsbehörde für Betreibungsämter hat jedoch diese Androhung aufgehoben, da die Betreibungsfrist abgelaufen sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat den Rekurs der Treuhandgesellschaft [B. AG] gutgeheissen und den Entscheid der kantonalen Behörde aufgehoben. Es hat entschieden, dass nur der Konkursrichter zuständig ist, um zu bestimmen, ob der Konkursantrag rechtzeitig, d.h. vor Ablauf der in Art. 166 Abs. 2 SchKG vorgesehenen Frist, eingereicht wurde. Das Betreibungsamt muss, wenn es dazu aufgefordert wird, eine Konkurseröffnungsandrohung zustellen, solange der Zahlungsbefehl nicht verjährt ist, ohne sich zur Frage der Verjährung äussern zu müssen.

Das Gericht hat auch klargestellt, dass die Betreibungsfrist so lange gehemmt…