Art. 60 OG

Eröffnung des Entscheids

1 Die vollständige Ausfertigung des Entscheids wird, unter Angabe der mitwirkenden Gerichtspersonen, den Parteien, der Vorinstanz und allfälligen anderen Beteiligten eröffnet.
2 Hat das Bundesgericht den Entscheid in einer mündlichen Beratung getroffen, so teilt es den Beteiligten ohne Verzug das Dispositiv mit.
3 Mit dem Einverständnis der Partei können Entscheide elektronisch eröffnet werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur zu versehen. Das Bundesgericht regelt in einem Reglement:
  1. a. die zu verwendende Signatur;
  2. b. das Format des Entscheids und seiner Beilagen;
  3. c. die Art und Weise der Übermittlung;
  4. d. den Zeitpunkt, zu dem der Entscheid als eröffnet gilt.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Internationales Privatrecht. 1. Zulässigkeit der Berufung wegen Verletzung der Kollisionsnormen des schweizerischen Rechts (Erw. 1). 2. Kann das Bundesgericht von einer Rückweisung der Sache an die kantonale Instanz gem…
    · 01.10.1968 · 5 Zitierungen
  2. 2
    BGE 79_II_295
    01.01.1953 · 4 Zitierungen
  3. 3
    Zivilrechtliche Streitigkeit zwischen Privaten und einem Kanton vor dem Bundesgericht als einziger Instanz
    · 12.10.1966 · 3 Zitierungen
  4. 4
    Internationales Privatrecht a) Die erst im kantonalen Kassationsverfahren oder im eidgenössischen Berufungsverfahren zustande kommende Einigung über das anzuwendende Recht ist nicht zu beachten (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG…
    · 21.09.1961 · 3 Zitierungen
  5. 5
    1. Streitwert
    · 15.03.1956 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Internationales Privatrecht
    · 21.10.1955 · 2 Zitierungen

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