Sachverhalt

Der Streit opposes Johann Rusch, Eigentümer des Grundstücks « Enzlers Seplis » in Steig (Appenzell I. Rh.), und Emil Manser, Eigentümer des Grundstücks « Rosengarten », das höher gelegen ist. Rusch bestreitet die Existenz eines Rechts des Passage mit Lasttieren (Saumrecht) auf seinem Grundstück, während Manser und andere Nachbarn es geltend machen. Das Verfahren begann mit einem Rechtsbegehren vom 9. Mai 1952, das Rusch gegen Manser einreichte und von diesem verlangte, dass er anerkenne, dass er kein Recht des Passage mit Lasttieren auf dem Grundstück « Enzlers Seplis » hat. Die kantonalen Instanzen wiesen das Begehren von Rusch ab und gingen davon aus, dass ein solches Recht vor dem 1. Januar 1912, dem Inkrafttreten des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, bestand.

Die wichtigsten Fakten sind die folgenden

  • Ein öffentliches Dokument von 1690 legt ein Recht des Passage zu Fuß, zu Pferd und « geführter Hand » auf dem Grundstück von Rusch fest, erwähnt aber nicht explizit das Recht des Passage mit Lasttieren.
  • Die kantonalen Instanzen gingen davon aus, dass das Recht des Passage mit Lasttieren vor 1912 entweder durch Vertrag oder durch Verjährung festgelegt worden sein konnte.
  • Das Kantonsgericht wendete Artikel 106, Absatz 4, des kantonalen Einführungsgesetzes zum ZGB an, der vorsieht, dass im Zweifelsfall das Recht des Passage als bestehend gilt.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Entscheidung der kantonalen Instanz und ging davon aus, dass Artikel 106, Absatz 4, des kantonalen Einführungsgesetzes zum ZGB anwendbar war, da es sich um ein kantonales Recht handelte, das vor dem Inkrafttreten des Schweizerischen Zivilgesetzbuches festgelegt worden war.

Das Bundesgericht ging auch davon aus, dass die Regel von Artikel 8 des Schweizerischen…