Sachverhalt

Parteien: A. SA (poursuivie) und B. (poursuivant)

Gericht: IIe Cour de droit civil des Tribunal fédéral

Datum: 3 août 2023

Sachverhalt:

  • Am 4. September 2020 wurde A. SA ein Zahlungsbefehl über 600'000 CHF zugestellt.
  • A. SA legte vollständigen Widerspruch ein.
  • Am 23. Februar 2021 hob der Friedensrichter den Widerspruch vorläufig auf. Die Entscheidung wurde zunächst als unmotivierter Beschluss kommuniziert, der motivierte Beschluss wurde am 16. April 2021 zugestellt.
  • Am 3. und 30. Juni 2021 bestätigten das Bezirksgericht und die kantonale Kammer, dass keine Schuldentilgungsklage eingereicht worden war.
  • Am 14. Juli 2022 wurde A. SA eine Konkursandrohung zugestellt.
  • Am 2. August 2022 beantragte B. den Konkurs von A. SA.
  • Am 6. September 2022 erklärte das Zivilgericht den Konkurs von A. SA.
  • Am 30. Dezember 2022 wies das kantonale Gericht die Beschwerde von A. SA ab.
  • Das Bundesgericht hob die Entscheidung des kantonalen Gerichts auf und verwies die Sache zur weiteren Untersuchung und Entscheidung zurück.

Erwägungen

Die kantonale Gericht hat festgestellt, dass die Frist gemäß Art. 166 Abs. 2 SchKG am 4. September 2020 zu laufen begann und nach sieben Tagen durch den Antrag auf Aufhebung des Widerspruchs am 11. September 2020 ausgesetzt wurde. Die Aussetzung endete zwanzig Tage nach der Zustellung des motivierten Beschlusses über die Aufhebung des Widerspruchs, also am 6. Mai 2021, da weder ein Rechtsmittel noch eine Schuldentilgungsklage eingereicht worden war. Somit war die Frist von fünfzehn Monaten am 30. September 2022 abgelaufen, "fünfzehn Monate minus sieben Tage nach dem 6. Mai 2021". Der Konkursantrag, der am 2. August 2022 gestellt wurde, war daher rechtzeitig.

Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass die Frist gemäß Art. 166 Abs. 2 SchKG ohne Berücksichtigung etwaiger Aussetzungen am 4. September 2020 begann und am 4. Dezember 2021 abgelaufen wäre. Unter Berücksichtigung der Aussetzung zwischen dem 11. September 2020 und dem 6. Mai 2021 (insgesamt 237 Tage) wäre das Fristende auf den 29. Juli 2022 verschoben worden. Der Konkursantrag vom 2. August 2022 wäre daher verspätet gewesen.

Das Bundesgericht…