Art. 336 ZPO
Vollstreckbarkeit
1 Ein Entscheid ist vollstreckbar, wenn er:
- a. rechtskräftig ist und das Gericht die Vollstreckbarkeit nicht aufgeschoben hat (Art. 315 Abs. 4, 325 Abs. 2 und 331 Abs. 2); oder b. noch nicht rechtskräftig ist, jedoch die vorzeitige Vollstreckbarkeit bewilligt worden ist.
2 Auf Verlangen bescheinigt das Gericht, das den zu vollstreckenden Entscheid getroffen hat, die Vollstreckbarkeit.
3 Ein ohne schriftliche Begründung eröffneter Entscheid (Art. 239) ist unter den Voraussetzungen nach Abs. 1 vollstreckbar.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Örtliche Zuständigkeit für die Schuldneranweisung7 Zitierungen
-
2Beschwerde in Zivilsachen gegen ein Scheidungsurteil im Unterhaltspunkt; Eintritt der formellen Rechtskraft5 Zitierungen
-
3Berufungsfähiger Endentscheid, Überprüfungsbefugnis (Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 63 Abs. 1 und 3 OG; Art. 336 ff0 Zitierungen
-
40 Zitierungen
-
5Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
Vollstreckung eines Vergleichs13 Zitierungen
-
Vollstreckung10 Zitierungen
-
Zusatzversicherung; Vollstreckbarkeitsbescheinigung5 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.