Art. 336 ZPO

Vollstreckbarkeit

1 Ein Entscheid ist vollstreckbar, wenn er:
  1. a. rechtskräftig ist und das Gericht die Vollstreckbarkeit nicht aufgeschoben hat (Art. 315 Abs. 4, 325 Abs. 2 und 331 Abs. 2); oder b. noch nicht rechtskräftig ist, jedoch die vorzeitige Vollstreckbarkeit bewilligt worden ist.
2 Auf Verlangen bescheinigt das Gericht, das den zu vollstreckenden Entscheid getroffen hat, die Vollstreckbarkeit.
3 Ein ohne schriftliche Begründung eröffneter Entscheid (Art. 239) ist unter den Voraussetzungen nach Abs. 1 vollstreckbar.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Örtliche Zuständigkeit für die Schuldneranweisung
    · 06.05.2019 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Beschwerde in Zivilsachen gegen ein Scheidungsurteil im Unterhaltspunkt; Eintritt der formellen Rechtskraft
    · 03.06.2020 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Berufungsfähiger Endentscheid, Überprüfungsbefugnis (Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 63 Abs. 1 und 3 OG; Art. 336 ff
    · 15.04.1986 · 0 Zitierungen
  4. 4
    · 06.11.1979 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen
    · 27.10.1970 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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