Sachverhalt
Die [X. AG] und die [Y.] & Co. AG sowie die [Z.] Holding AG schlossen am 14. Dezember 2010 vor dem Handelsgericht des Kantons Bern einen gerichtlichen Vergleich. Dieser Vergleich sah unter anderem vor, dass die [X. AG] ihren Marktauftritt beizubehalten und ihn mit dem Zusatz '[X.] ' deutlich lesbar und auf gelben Hintergrund mit schwarzer Schrift zu ergänzen hatte. Die [Y.] & Co. AG und die [Z.] Holding AG beantragten später die Vollstreckung dieses Vergleichs, da sie der Meinung waren, die [X. AG] komme ihren Verpflichtungen nicht nach. Das Obergericht des Kantons Bern hiess die Beschwerde der [Y.] & Co. AG und der [Z.] Holding AG gut und ordnete an, die [X. AG] habe Ziffer 3 des Vergleichs bis spätestens am 31. Mai 2012 zu erfüllen.
Die [X. AG] beantragte beim Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern aufzuheben und das Vollstreckungsgesuch abzuweisen. Sie machte geltend, die Vorinstanz habe die zu vollstreckende Ziffer 3 des Vergleichs ausgelegt und dabei die dort gewählte offene Formulierung in unzulässiger Weise eingeengt. Sie argumentierte auch, der Regelungsinhalt von Ziffer 3 des Vergleichs sei mangels 'Praktikabilität' nicht vollstreckbar.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und kam zum Schluss, dass die Vorinstanz die zu vollstreckende Ziffer 3 des Vergleichs nicht ausgelegt hatte, sondern diese integral auf Ziffer 3 des Vergleichs verwiesen und angeordnet hatte, diese bis spätestens am 31. Mai 2012 zu erfüllen. Das Gericht befand, dass die Vorinstanz damit die im Vergleich vereinbarte Verpflichtung, den Marktauftritt beizubehalten und ihn mit dem Zusatz '[X.] ' deutlich lesbar und auf gelben Hintergrund mit schwarzer Schrift zu ergänzen, ohne jegliche Auslegung telle quelle vollstreckt hatte.
Das Bundesgericht wies auch die Rüge der [X. AG] zurück, der Regelungsinhalt von Ziffer 3 des Vergleichs sei mangels…