Art. 335 ZPO
Geltungsbereich
1 Die Entscheide werden nach den Bestimmungen dieses Kapitels vollstreckt.
2 Lautet der Entscheid auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung, so wird er nach den Bestimmungen des SchKG vollstreckt.
3 Die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung ausländischer Entscheide richten sich nach diesem Kapitel, soweit weder ein Staatsvertrag noch das IPRG etwas anderes bestimmen.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Internationale Rechtshilfe in Zivilsachen; Rechtshilfeersuchen nach Haager Übereinkommen vom 1814 Zitierungen
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2Örtliche Zuständigkeit für die Schuldneranweisung9 Zitierungen
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3Klage und Widerklage auf Leistung Zug um Zug, Rechtsschutzinteresse, Klageanerkennung1 Zitierungen
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5Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Vollstreckung eines Vergleichs9 Zitierungen
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Vollstreckungsverfahren3 Zitierungen
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Vollstreckung (Besuchsrecht)3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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