Art. 335 ZPO

Geltungsbereich

1 Die Entscheide werden nach den Bestimmungen dieses Kapitels vollstreckt.
2 Lautet der Entscheid auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung, so wird er nach den Bestimmungen des SchKG vollstreckt.
3 Die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung ausländischer Entscheide richten sich nach diesem Kapitel, soweit weder ein Staatsvertrag noch das IPRG etwas anderes bestimmen.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Internationale Rechtshilfe in Zivilsachen; Rechtshilfeersuchen nach Haager Übereinkommen vom 18
    · 21.12.2015 · 14 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Örtliche Zuständigkeit für die Schuldneranweisung
    · 06.05.2019 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Klage und Widerklage auf Leistung Zug um Zug, Rechtsschutzinteresse, Klageanerkennung
    · 29.09.2015 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    · 13.09.2021 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen
    · 27.10.1970 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Vollstreckung eines Vergleichs
    · 07.12.2012 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  • Vollstreckungsverfahren
    · 13.12.2019 · 3 Zitierungen
  • Vollstreckung (Besuchsrecht)
    · 11.09.2017 · 3 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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