Erwägungen

Der Fall betrifft die Frage, welche Folgen daran geknüpft werden dürfen, dass der auf Scheidung klagende Ehegatte den ihm zugunsten des anderen Ehegatten auferlegten Prozesskostenvorschuss (provisio ad litem) nicht bezahlt. Das Obergericht hatte es als rechtmäßig erachtet, für den Fall der Nichtleistung das Nichteintreten auf die Scheidungsklage anzudrohen und in der Folge darauf nicht einzutreten.

A. klagte am Bezirksgericht Zürich auf Scheidung von seiner Ehefrau B. Das Bezirksgericht verpflichtete A., B. einen Prozesskostenvorschuss von CHF 5'000 zu bezahlen. Da A. den Vorschuss nicht leistete, trat das Bezirksgericht schließlich nicht auf die Scheidungsklage ein.

A. erhob Berufung gegen diese Entscheidung, die das Obergericht des Kantons Zürich jedoch abwies. Daraufhin erhob A. Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Bezahlung des eherechtlichen Prozesskostenvorschusses durch den auf Scheidung klagenden Ehegatten keine Prozessvoraussetzung darstellt. Eine gesetzliche Grundlage, um für den Fall der Säumnis bei der Bezahlung des Prozesskostenvorschusses das Nichteintreten auf die Klage anzudrohen, fehlt.

Das Bundesgericht führte aus, dass die Erfüllung der Pflicht zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses zwar privatrechtlicher Natur ist, aber auch prozessuale Wirkungen haben kann. Allerdings stellt sie keine Prozesshandlung im eigentlichen Sinne dar. Selbst wenn man die Nichtleistung als Säumnis im Sinne von Art. 147 Abs. 1 ZPO ansehen würde, wäre gemäß Art. 147 Abs. 2 ZPO der Prozess ohne die versäumte…