Art. 101 ZPO
Leistung des Vorschusses und der Sicherheit
1 Das Gericht setzt eine Frist zur Leistung des Vorschusses und der Sicherheit.
2 Vorsorgliche Massnahmen kann es schon vor Leistung der Sicherheit anordnen.
3 Werden der Vorschuss oder die Sicherheit auch nicht innert einer Nachfrist geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage oder auf das Gesuch nicht ein.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Richterliches Ermessen bei der Verfahrensleitung; Zeitpunkt der Ansetzung einer Frist zur Klageantwort; unnötige Kosten35 Zitierungen
-
2Erhebung und Bemessung von Gerichtskosten32 Zitierungen
-
3Einhaltung der Frist für die Zahlung an das Gericht10 Zitierungen
-
4Sicherheit für die Parteientschädigung; Frist für die Berufungsantwort3 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
Kostenvorschuss15 Zitierungen
-
Kostenvorschuss12 Zitierungen
-
6 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.