Art. 101 ZPO

Leistung des Vorschusses und der Sicherheit

1 Das Gericht setzt eine Frist zur Leistung des Vorschusses und der Sicherheit.
2 Vorsorgliche Massnahmen kann es schon vor Leistung der Sicherheit anordnen.
3 Werden der Vorschuss oder die Sicherheit auch nicht innert einer Nachfrist geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage oder auf das Gesuch nicht ein.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Richterliches Ermessen bei der Verfahrensleitung; Zeitpunkt der Ansetzung einer Frist zur Klageantwort; unnötige Kosten
    · 07.05.2014 · 35 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Erhebung und Bemessung von Gerichtskosten
    · 08.07.2013 · 32 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Einhaltung der Frist für die Zahlung an das Gericht
    · 26.07.2013 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Sicherheit für die Parteientschädigung; Frist für die Berufungsantwort
    · 21.12.2015 · 3 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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