Erwägungen
Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die Auferlegung von Gerichtskosten in Höhe von CHF 12'000 sowie gegen die Zusprechung einer Parteientschädigung von CHF 9'000 zugunsten der Beschwerdegegnerin. Das Bundesgericht gab der Beschwerde teilweise statt. Hinsichtlich der Gerichtskosten stellte das Bundesgericht fest, dass das Nichteintreten auf die Klage wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses grundsätzlich mit Kosten verbunden werden kann. Die Vorinstanz hätte die Gerichtsgebühr jedoch stärker ermäßigen müssen, da der Aufwand für das Gericht im vorliegenden Fall äußerst gering war. Eine Gebühr von CHF 12'000 erachtete das Bundesgericht als willkürlich hoch. Bezüglich der Parteientschädigung führte das Bundesgericht aus, dass der Gegenpartei im Gesuchsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege keine Parteistellung zukommt. Daher steht ihr auch keine Parteientschädigung zu, selbst wenn sie zur Stellungnahme eingeladen wurde und davon Gebrauch gemacht hat. Die Vorinstanz hatte insoweit gegen die Dispositionsmaxime verstoßen, da die Beschwerdegegnerin keinen entsprechenden Antrag gestellt hatte.Erwägungen
Das Bundesgericht stellte zunächst klar, dass das Nichteintreten auf eine Klage wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses grundsätzlich mit Kosten verbunden werden kann. Die Vorinstanz hätte die Gerichtsgebühr jedoch stärker ermäßigen müssen, da der Aufwand für das Gericht im vorliegenden Fall äußerst gering war. Eine Gebühr von CHF 12'000 erachtete das Bundesgericht als willkürlich hoch.
Hinsichtlich der Parteientschädigung führte das…