Art. 96 ZPO
Tarife und Anspruch der Vertretung auf Parteientschädigung
1 Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest. Vorbehalten bleibt die Gebührenregelung nach Artikel 16 Abs. 1 SchKG .
2 Die Kantone können vorsehen, dass die Anwältin oder der Anwalt einen ausschliesslichen Anspruch auf die Honorare und Auslagen hat, die als Parteientschädigung gewährt werden.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Erhebung und Bemessung von Gerichtskosten147 Zitierungen
-
2Bezifferung des Antrags auf Sicherstellung der Parteientschädigung45 Zitierungen
-
3Entscheide des Arrestgerichts40 Zitierungen
-
4Kosten der berufsmässigen Vertretung24 Zitierungen
-
5Streitwert der Kollokationsklage im Nachlassverfahren; Prozesskosten10 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
Forderung aus Versicherungsvertrag, -361 Zitierungen
-
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters (Ehescheidung)80 Zitierungen
-
unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Ehescheidung)41 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.