Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, eine AG, hatte ein Gesuch um provisorische Rechtsöffnung gegenüber dem Beschwerdegegner gestellt. Das Richteramt erteilte der Beschwerdeführerin die provisorische Rechtsöffnung und verpflichtete den Beschwerdegegner zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 148.50. Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde gegen die Festlegung der Parteientschädigung und verlangte eine Entschädigung von Fr. 570.78. Das Obergericht wies die Beschwerde ab, da es sich um ein sehr einfaches Verfahren gehandelt habe und die Beschwerdeführerin als professionelles Inkassounternehmen über entsprechendes Know-how verfüge.
Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde in Zivilsachen und eventuell subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht. Sie verlangte die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die Zusprechung einer Entschädigung von Fr. 570.78 für das erstinstanzliche Verfahren.
Erwägungen
Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob bei der Festlegung der Parteientschädigung die Notwendigkeit der berufsmässigen Vertretung überprüft werden darf. Die Vorinstanz hatte dies bejaht und die Parteientschädigung entsprechend gekürzt.
Das Bundesgericht verneinte dies jedoch und entschied, dass die Notwendigkeit der berufsmässigen Vertretung nicht überprüft werden darf. Es stützte sich dabei auf den Wortlaut von Art. 95 Abs. 3 ZPO, der keine Überprüfung der Notwendigkeit der berufsmässigen Vertretung vorsieht.
Das Bundesgericht…