Erwägungen
In diesem Fall erhob die Masse en faillite ancillaire de Sabena SA (Klägerin) Kollokationsklage gegen die Nachlassmasse der SAirGroup AG in Nachlassliquidation (Beklagte) beim Bezirksgericht Zürich. Zur Festsetzung des Streitwertes ging das Bezirksgericht zunächst von einer mutmasslichen Konkursdividende von 12,5% aus. Im erstinstanzlichen Urteil erhöhte sich die geschätzte Dividende jedoch auf 18%, woraufhin das Bezirksgericht den Streitwert entsprechend anpasste.
Die Klägerin erhob Berufung gegen das Urteil, woraufhin das Obergericht einen Streitwert von 362 Mio. Franken und eine ordentliche Gerichtsgebühr von 1,88 Mio. Franken festsetzte. Dagegen erhob die Klägerin Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass bei der Berechnung des Streitwertes im Kollokationsverfahren gemäss Bundesrecht grundsätzlich die mutmassliche Konkursdividende zum Zeitpunkt der Klageeinreichung massgebend ist. Spätere Änderungen der Dividendenschätzung sind dabei nicht zu berücksichtigen, da sie den Streitgegenstand nicht verändern.
Das Obergericht hatte somit zu Unrecht den Streitwert auf Basis der zum Zeitpunkt des…