Art. 91 ZPO
Grundsatz
1 Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet.
2 Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Vereinfachtes Verfahren, vermögensrechtliche Natur einer Streitigkeit45 Zitierungen
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2Streitwertberechnung in Ausweisungsklagen bei Rechtsschutz in klaren Fällen37 Zitierungen
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3Berechnung des für die sachliche Zuständigkeit massgeblichen Streitwerts (Art. 4 Abs. 2 ZPO)26 Zitierungen
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4Entscheide des Arrestgerichts21 Zitierungen
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5Streitwert der Kollokationsklage im Nachlassverfahren; Prozesskosten20 Zitierungen
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6Rechtsbegehren; unbezifferte Forderungsklage18 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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29 Zitierungen
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17 Zitierungen06.06.2013 · 17 Zitierungen
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16 Zitierungen08.05.2017 · 16 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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