Art. 91 ZPO

Grundsatz

1 Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet.
2 Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Vereinfachtes Verfahren, vermögensrechtliche Natur einer Streitigkeit
    · 10.02.2016 · 45 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Streitwertberechnung in Ausweisungsklagen bei Rechtsschutz in klaren Fällen
    · 11.07.2018 · 37 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Berechnung des für die sachliche Zuständigkeit massgeblichen Streitwerts (Art. 4 Abs. 2 ZPO)
    · 20.02.2015 · 26 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Entscheide des Arrestgerichts
    · 13.03.2013 · 21 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Streitwert der Kollokationsklage im Nachlassverfahren; Prozesskosten
    · 12.02.2014 · 20 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Rechtsbegehren; unbezifferte Forderungsklage
    · 03.05.2022 · 18 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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