Erwägungen

In diesem Fall ging es um die Berechnung des Streitwerts, der für die sachliche Zuständigkeit des Gerichts massgeblich ist. Der Beschwerdeführer hatte beim Richteramt Thal-Gäu Klage eingereicht, unter anderem mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte nichtig sei.

Die Vorinstanz hatte den Streitwert für dieses Feststellungsbegehren auf mehr als CHF 30'000.- festgesetzt, womit nach dem kantonalen Recht das Amtsgericht in Dreierbesetzung und nicht der Einzelrichter zuständig war.

Der Beschwerdeführer beanstandete die Berechnung des Streitwerts durch die Vorinstanz.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass für die Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit der Streitwert nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Klageeinreichung zu bemessen ist. Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer die Klage am 24. Juli 2013 eingereicht.

Das Bundesgericht erachtete es als zutreffend, dass die Vorinstanz den Streitwert des Feststellungsbegehrens betreffend die Nichtigkeit der Kündigung berücksichtigt hatte. Dabei ging die Vorinstanz davon aus, dass das Arbeitsverhältnis mangels gültiger Kündigung zunächst fortgedauert hätte, was einen Streitwert von mehr als CHF…