Art. 92 ZPO
Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen
1 Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert.
2 Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung und bei Leibrenten der Barwert.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Berechnung des für die sachliche Zuständigkeit massgeblichen Streitwerts (Art. 4 Abs. 2 ZPO)3 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Unterhaltsklage/Vorsorgliche Massnahmen24 ZitierungenZB.2016.44· 13.04.2017 · 24 Zitierungen
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Getrenntleben21 ZitierungenZB.2020.6· 18.06.2020 · 21 Zitierungen
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Getrenntleben20 ZitierungenZB.2019.27· 13.08.2019 · 20 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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