Art. 4 ZPO
Grundsätze
1 Das kantonale Recht regelt die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Gerichte, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
2 Hängt die sachliche Zuständigkeit vom Streitwert ab, so erfolgt dessen Berechnung nach diesem Gesetz.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Handelsgericht, Ausnahme vom Grundsatz der "double instance cantonale" (Art. 75 Abs. 1 und 2 lit. b BGG; Art. 6 ZPO)44 Zitierungen
-
2Berechnung des für die sachliche Zuständigkeit massgeblichen Streitwerts (Art. 4 Abs. 2 ZPO)14 Zitierungen
-
3Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Handels- und Mietgericht12 Zitierungen
-
4Ausschliessliche Zuständigkeit des Handelsgerichts; Regelungsbefugnisse der Kantone8 Zitierungen
-
5Zwischenentscheid über die funktionelle Zuständigkeit; Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung; Schlichtungsverfahren8 Zitierungen
-
6Klagenhäufung, Streitwert7 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
Nichteintreten wegen sachlicher Unzuständigkeit, Gerichtskosten9 Zitierungen
-
Sachliche Zuständigkeit6 Zitierungen
-
Sachliche Zuständigkeit, Miete und Pacht6 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.