Erwägungen
In diesem Urteil geht es um die Berechnung des Streitwerts bei Ausweisungsklagen im Verfahren nach Art. 257 ZPO (Rechtsschutz in klaren Fällen). Die Beschwerdeführerin hatte gegen die Berechnung des Streitwerts durch die Vorinstanz Beschwerde erhoben.
Die Vorinstanz hatte den Streitwert auf Basis des durch die Verzögerung entstandenen mutmaßlichen Schadens berechnet, also dem hypothetischen Miet- oder Pachtwert für die Zeit bis voraussichtlich ein Ausweisungsentscheid im ordentlichen Verfahren ergehen könnte. Sie ging dabei von einer Dauer von sechs Monaten aus.
Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass die Verfahrensdauer für ein ordentliches Verfahren inklusive Rechtsmittel eher bei mindestens drei Jahren liegen würde.
Erwägungen
Das Bundesgericht sieht es als angezeigt an, die Grundsätze zur Streitwertberechnung bei Ausweisungsklagen im Verfahren nach Art. 257 ZPO zu präzisieren und einheitliche Regeln aufzustellen.
Geht es nur um die Frage der Ausweisung, ist der Streitwert am Mietwert zu bemessen, der durch die Verzögerung infolge des Summarverfahrens selbst entsteht. Unabhängig von kantonalen Unterschieden ist hierbei von einer Dauer von sechs Monaten auszugehen.
Ist dagegen die Kündigung ebenfalls streitig, ist diese selbst Streitgegenstand. In diesem Fall ist entweder auf die voraussichtliche Dauer des summarischen und anschließenden vereinfachten Verfahrens abzustellen oder auf die dreijährige Kündigungssperrfrist gemäß Art. 271a…