Sachverhalt
Am 22. Februar 2011 beantragte die Gesellschaft Y. Limited beim Bezirksgericht Zürich den Arrest der Vermögenswerte von X. und seiner Ehefrau Z. bei der Bank W. AG in Zürich und Südafrika. Am 24. Februar 2011 ordnete der Einzelrichter den Arrest aller gepfändeten Vermögenswerte der Schuldner, insbesondere bestimmter Konten bei der Bank, für eine Forderung von 5'890'153 Schweizer Franken aus einer unerlaubten Handlung an. Am 28. Februar 2011 wurden die Arrestbefehle durch das Betreibungsamt Zürich 1 vollstreckt. X. und Z. erhoben Widerspruch gegen diese Befehle. Am 3. Februar 2012 gab der Arrestrichter den Widersprüchen statt und hob die Arrestbefehle auf.Erwägungen
Die Gesellschaft Y. Limited erhob Beschwerde gegen die Entscheide über die Arrestwidersprüche. Am 25. Mai 2012 hiess das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerden gut und wies die Arrestwidersprüche ab. Es setzte die Gerichtskosten der zweiten Instanz je auf 16'500 Schweizer Franken zu Lasten der gepfändeten Schuldner fest und verpflichtete diese, der betreibenden Gläubigerin insgesamt 32'000 Schweizer Franken Parteientschädigung (20'000 Franken für das erstinstanzliche und 12'000 Franken für das zweitinstanzliche Verfahren) zu bezahlen.
X. und Z. erhoben Beschwerde an das Bundesgericht gegen diese Entscheide über die…