Erwägungen

Der Fall betrifft eine Klage von A., einer ehemaligen Mitarbeiterin der Bank B. AG, gegen ihre ehemalige Arbeitgeberin. A. beantragte dem Arbeitsgericht Zürich, es sei der Bank B. AG unter Strafandrohung zu verbieten, dem U.S. Department of Justice oder einer anderen Behörde der USA Dokumente oder Informationen, die A. identifizieren oder betreffen, herauszugeben oder zugänglich zu machen.

Das Arbeitsgericht und das Obergericht des Kantons Zürich traten auf die Klage nicht ein, da sie die Streitigkeit als nichtvermögensrechtlich einstuften. Das Bundesgericht wies die Beschwerde von A. ab, soweit es darauf eintrat.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten aus Bereichen, die in Art. 243 Abs. 2 ZPO nicht erwähnt sind, grundsätzlich im ordentlichen Verfahren zu behandeln sind. Die Frage, ob eine Streitigkeit vermögensrechtlich ist, liegt nicht in der Disposition der Parteien und kann daher nicht allein aufgrund einer Vereinbarung der Parteien beantwortet werden.

Das Bundesgericht qualifizierte die Klage von A. als nichtvermögensrechtlich. Zwar können Klagen, die nicht auf eine Geldsumme gerichtet sind, unter Umständen als vermögensrechtlich eingestuft werden, wenn mit ihnen letztlich und überwiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird. Im vorliegenden Fall überwiegen jedoch die ideellen, nichtvermögensrechtlichen Aspekte, wie die…