Erwägungen

Der Rechtsanwalt [A.] war im Scheidungsverfahren der Eheleute [B.B.] und [C.B.] vor dem Bezirksgericht Bülach unentgeltlicher Rechtsbeistand von [C.B.] . Das Bezirksgericht sprach ihm eine Entschädigung von Fr. 24'547.85 zu, bestehend aus einem Honorar von Fr. 22'000.-- sowie Barauslagen und Mehrwertsteuer. [A.] führte Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich und beantragte, er sei gemäss seiner Schlussabrechnung mit Fr. 38'499.90 zu entschädigen. Das Obergericht wies die Beschwerde ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass der unentgeltliche Rechtsvertreter einen Anspruch auf eine "angemessene" Entschädigung hat, die vom Kanton festzulegen ist. Den Kantonen steht dabei ein weites Ermessen zu, sowohl bei der Festlegung des zu entschädigenden Aufwands als auch bei der Festsetzung des Entschädigungsansatzes. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst. Im vorliegenden Fall führt das Bundesgericht aus, dass die vom Obergericht bestätigte Entschädigung von…