Sachverhalt
Die [A. AG] (Beschwerdeführerin) und die [B. AG] (Beschwerdegegnerin) schlossen zwei Versicherungsverträge ab, in denen die [A. AG] die Haftpflicht der [B. AG] und ihrer Tochtergesellschaften versicherte. Die [B. AG] und ihre Tochtergesellschaften wurden in verschiedenen Verfahren wegen Schadensersatzansprüchen in Anspruch genommen. Die [A. AG] verweigerte die Übernahme der Kosten für die Abwehr dieser Ansprüche.
Das Handelsgericht des Kantons Zürich entschied, dass die [A. AG] grundsätzlich verpflichtet ist, die Kosten für die Rechtsvertretung der [B. AG] und ihrer Tochtergesellschaften zu übernehmen. Die [A. AG] legte Beschwerde ein und machte geltend, dass die Vorinstanz die Deckungsausschlüsse in den Versicherungsverträgen falsch ausgelegt habe.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Auslegung der Deckungsausschlüsse in den Versicherungsverträgen und kam zu dem Schluss, dass die Vorinstanz diese korrekt ausgelegt hat. Die Deckungsausschlüsse beziehen sich auf Schäden, deren Eintritt von den Repräsentanten der Versicherungsnehmerin und der mitversicherten Unternehmen mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste.
Das Bundesgericht befand, dass die [A. AG] nicht hinreichend substanziiert hat, dass die Beschwerdegegnerin oder ihre Tochtergesellschaften vorsätzlich oder mit Eventualvorsatz gehandelt haben. Die [A. AG] hat auch nicht nachgewiesen, dass die Beschwerdegegnerin oder ihre Tochtergesellschaften wider besseres Wissen gehandelt haben.
Das Bundesgericht kam auch zu dem Schluss, dass die Vorinstanz die…