Art. 105 ZPO
Festsetzung und Verteilung der Prozesskosten
1 Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt.
2 Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den Tarifen (Art. 96) zu. Die Parteien können eine Kostennote einreichen.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Erhebung und Bemessung von Gerichtskosten91 Zitierungen
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2Bezifferung des Antrags auf Sicherstellung der Parteientschädigung45 Zitierungen
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3Richterliches Ermessen bei der Verfahrensleitung; Zeitpunkt der Ansetzung einer Frist zur Klageantwort; unnötige Kosten15 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Getrenntleben9 ZitierungenZB.2019.27· 13.08.2019 · 9 Zitierungen
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9 Zitierungen26.09.2017 · 9 Zitierungen
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Scheidung (Güterrecht, Kostenentscheid)7 ZitierungenZB.2018.24· 21.11.2018 · 7 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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