Art. 105 ZPO

Festsetzung und Verteilung der Prozesskosten

1 Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt.
2 Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den Tarifen (Art. 96) zu. Die Parteien können eine Kostennote einreichen.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Erhebung und Bemessung von Gerichtskosten
    · 08.07.2013 · 91 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Bezifferung des Antrags auf Sicherstellung der Parteientschädigung
    · 10.07.2014 · 45 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Richterliches Ermessen bei der Verfahrensleitung; Zeitpunkt der Ansetzung einer Frist zur Klageantwort; unnötige Kosten
    · 07.05.2014 · 15 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Getrenntleben
    ZB.2019.27
    · 13.08.2019 · 9 Zitierungen
  • 26.09.2017 · 9 Zitierungen
  • Scheidung (Güterrecht, Kostenentscheid)
    ZB.2018.24
    · 21.11.2018 · 7 Zitierungen

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