Sachverhalt
Der Beschwerdegegner war Geschäftsführer der [A. AG] , die sich in Liquidation befindet und als [A. AG] in Liquidation auftritt (Klägerin, Beschwerdeführerin).
Am 27. April 2016 reichte die Klägerin beim Kantonsgericht Zug eine Klage ein. Sie verlangte Rechenschaftsablegung des Beklagten als Treuhänder, insbesondere betreffend die treuhänderisch gehaltenen Anteile an der [C. GmbH] mit Sitz in Italien, sowie die Zahlung eines noch zu beziffernden Betrages in Euro, mindestens EUR 100'000 zuzüglich Zins. Es handelte sich um eine unbezifferte Forderungsklage mit einem vorläufigen Mindeststreitwert.
Gestützt auf den angegebenen Mindeststreitwert von EUR 100'000 verlangte das Kantonsgericht mit Verfügung vom 2. Mai 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 6'600, der fristgerecht bezahlt wurde. Auf Antrag des Beklagten wurde zudem eine Sicherstellung der Parteientschädigung von Fr. 12'000 geleistet.
Nach doppeltem Schriftenwechsel, Zeugeneinvernahme, Parteibefragung und Schlussvorträgen beantragte die Klägerin am 19. Dezember 2018 eine Parteientschädigung von Fr. 161'082 inkl. MWST. Sie machte geltend, der Beklagte habe 55 % der Anteile an der [C. GmbH] für EUR 3.5 Mio. verkauft, weshalb ihr wirtschaftliches Interesse über EUR 6 Mio. betrage. Das Kantonsgericht korrigierte den Streitwert auf mindestens EUR 6 Mio. bzw. rund Fr. 6.6 Mio. und verlangte mit Verfügung vom 13. Mai 2019 einen weiteren Kostenvorschuss von Fr. 72'600.
Ein Wiedererwägungsgesuch blieb erfolglos. Die Beschwerde der Klägerin beim Obergericht des Kantons Zug wurde mit Entscheid vom 12. September 2019 abgewiesen.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragte die Klägerin die Aufhebung der Entscheide des Obergerichts und des Kantonsgerichts sowie die Bestätigung des ursprünglichen Kostenvorschusses, eventualiter die Rückweisung an das Obergericht. Die Vorinstanz beantragte die Abweisung. Der Beschwerdegegner bestritt seine Parteistellung und reichte keine Beschwerdeantwort ein. Mit Verfügung vom 11. November 2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
Streitig ist, ob der Kostenvorschuss im laufenden Verfahren bei einer unbezifferten Forderungsklage erhöht werden durfte und ob die Höhe des erhöhten Vorschusses ermessensgerecht war.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels. Der angefochtene Entscheid ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG, der weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft. Er ist nur anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Der Kostenvorschuss ist eine Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO); bleibt er aus, tritt das Gericht auf die Klage nicht ein (Art. 101 Abs. 3 ZPO). Da die Klägerin darlegte, dass sie den Vorschuss nicht leisten kann und ihr die unentgeltliche Rechtspflege wegen des Vermögens ihres Alleinaktionärs verwehrt ist, ist ein drohender rechtlicher Nachteil gegeben. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Nach Art. 85 ZPO ist eine Forderung grundsätzlich zu beziffern; nur wenn dies unmöglich oder unzumutbar ist, kann eine unbezifferte Forderungsklage mit einem Mindestwert als vorläufigem Streitwert erhoben werden. Art. 85 ZPO ist lex specialis gegenüber Art. 91 ZPO. Art. 91 Abs. 2 ZPO betrifft nur nicht auf eine Geldsumme lautende Rechtsbegehren und nicht die unbezifferte Forderungsklage. Der vorläufige Streitwert ist daher nur provisorisch; auch Vorschüsse und Sicherheiten sind lediglich vorläufig. Die Frage ist somit nicht, ob der Richter den vorläufigen Streitwert nach Art. 91 Abs. 2 ZPO korrigieren darf, sondern ob der Kostenvorschuss im Verfahrensverlauf erhöht werden darf. Die Rüge der Verletzung von Art. 91 Abs. 2 ZPO und die Sachverhaltsrüge zur Fehlerhaftigkeit der ursprünglichen Festsetzung gehen daher ins Leere.
Der Kostenvorschuss als prozessleitende Verfügung entfaltet weder materielle Rechtskraft noch Bindungswirkung. Eine Abänderung ist bei sachlichen Gründen grundsätzlich möglich, unzulässig nur bei zugestandenen Rechten oder einem Vertrauensschutztatbestand, wobei eine Interessenabwägung für die Beständigkeit spricht. Die von der Klägerin zitierten Lehrmeinungen, welche eine Klageänderung oder eine veränderte Prozesslage verlangen, betreffen nur beziffierte Klagen oder festgelegte Streitwerte nach Art. 91 Abs. 2 ZPO, nicht die unbezifferte Klage.
Das Urteil 4A_226/2014 verlangt bei veränderten Verhältnissen eine Anpassung, nennt aber nur beispielhaft Fallkonstellationen und schliesst andere Gründe nicht aus. Die Bezifferung nach Art. 85 Abs. 2 ZPO ist eine Pflicht zu deren Zeitpunkt, nicht eine Ausnahme vom Anpassungsrecht. Für die Festsetzung des Vorschusses ist die genaue Bezifferung nicht erforderlich. Die Klägerin selbst gab ein wirtschaftliches Interesse von über EUR 6…