Art. 98 ZPO
Kostenvorschuss
1 Das Gericht und die Schlichtungsbehörde können von der klagenden Partei einen Vorschuss von höchstens der Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen.
2 Sie können einen Vorschuss bis zur Höhe der gesamten mutmasslichen Gerichtskosten verlangen in:
- a. Verfahren nach Artikel 6 Abs. 4 Bst. c und nach Artikel 8;
- b. Schlichtungsverfahren;
- c. summarischen Verfahren mit Ausnahme der vorsorglichen Massnahmen nach Artikel 248 Bst. d und der familienrechtlichen Streitigkeiten nach den Artikeln 271, 276, 302 und 305;
- d. Rechtsmittelverfahren.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Richterliches Ermessen bei der Verfahrensleitung; Zeitpunkt der Ansetzung einer Frist zur Klageantwort; unnötige Kosten61 Zitierungen
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2Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung; teilweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege10 Zitierungen
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3Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens; Kostenvorschuss im summarischen Verfahren7 Zitierungen
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5Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 152 OG)1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Kostenvorschuss27 Zitierungen
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11 Zitierungen
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5 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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