Art. 98 ZPO

Kostenvorschuss

1 Das Gericht und die Schlichtungsbehörde können von der klagenden Partei einen Vorschuss von höchstens der Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen.
2 Sie können einen Vorschuss bis zur Höhe der gesamten mutmasslichen Gerichtskosten verlangen in:
  1. a. Verfahren nach Artikel 6 Abs. 4 Bst. c und nach Artikel 8;
  2. b. Schlichtungsverfahren;
  3. c. summarischen Verfahren mit Ausnahme der vorsorglichen Massnahmen nach Artikel 248 Bst. d und der familienrechtlichen Streitigkeiten nach den Artikeln 271, 276, 302 und 305;
  4. d. Rechtsmittelverfahren.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Richterliches Ermessen bei der Verfahrensleitung; Zeitpunkt der Ansetzung einer Frist zur Klageantwort; unnötige Kosten
    · 07.05.2014 · 61 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung; teilweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
    · 27.08.2015 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens; Kostenvorschuss im summarischen Verfahren
    · 17.10.2013 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    · 13.09.2021 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 152 OG)
    · 13.11.1990 · 1 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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