Erwägungen
In der Betreibung der X. AG gegen Y. erhob der Schuldner Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen. Das Betreibungsamt übermittelte den Rechtsvorschlag an das Bezirksgericht, welches die X. AG als Gläubigerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von 900 CHF verpflichtete. Die X. AG erhob daraufhin Beschwerde beim Obergericht, welche abgewiesen wurde. Mit Beschwerde in Zivilsachen gelangte die X. AG schliesslich an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht die Gläubigerin X. AG, sondern der Schuldner Y. als klagende Partei zu betrachten ist und somit den Kostenvorschuss leisten muss. Dies ergibt sich aus der Natur und dem Zweck des Verfahrens nach Art. 265a Abs. 1 SchKG, bei dem es um die Feststellung des Vorliegens von neuem Vermögen geht und der Schuldner die Initiative ergreift, indem er den Rechtsvorschlag mit der Begründung des fehlenden neuen Vermögens einreicht.
Das Bundesgericht führt aus, dass der Schuldner in diesem Verfahren die Klägerrolle einnimmt, da er durch den begründeten Rechtsvorschlag den…