Erwägungen

Am 6. Februar 2013 stellte das Betreibungsamt Baar der A. AG (Klägerin, Beschwerdeführerin) auf Begehren der B. AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) einen Zahlungsbefehl über rund 946 Millionen Franken aus. Dagegen erhob die Klägerin Rechtsvorschlag.

Am 27. September 2013 reichte die Klägerin beim Kantonsgericht Zug eine negative Feststellungsklage gegen die Beschwerdegegnerin ein. Der Präsident des Kantonsgerichts wies die Parteien darauf hin, dass der Prozess voraussichtlich Gerichtskosten von 60'000 Franken verursachen werde. Die Klägerin bezahlte diesen Kostenvorschuss.

Mit Entscheid vom 6. Dezember 2013 forderte der Referent des Kantonsgerichts die Klägerin auf, einen weiteren Kostenvorschuss von 440'000 Franken zu bezahlen. Dagegen erhob die Klägerin Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug, welche abgewiesen wurde.

Gegen das Urteil des Obergerichts erhob die Klägerin Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die Beschwerde zulässig ist. Es kam zum Schluss, dass die Beschwerde zulässig ist, da die Erhöhung des Kostenvorschusses einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil für die Klägerin bedeuten kann.

In der Sache selbst führte das Bundesgericht aus, dass Gerichte gemäss Art. 98 ZPO einen Kostenvorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen können. Dieser Vorschuss kann bei veränderten Verhältnissen, die einen höheren Aufwand des Gerichts erwarten lassen, erhöht werden.

Im vorliegenden Fall sah das Bundesgericht solche veränderten Verhältnisse, da das Verfahren nicht auf die von der Klägerin beantragte Frage der Verjährung, sondern auf die Frage der Zuständigkeit beschränkt wurde. Letztere erwies sich…