Art. 147 ZPO

Säumnis und Säumnisfolgen

1 Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint.
2 Das Verfahren wird ohne die versäumte Handlung weitergeführt, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
3 Das Gericht weist die Parteien auf die Säumnisfolgen hin.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Rechtliches Gehör, Spruchreife
    · 17.07.2018 · 26 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren, Säumnis
    · 28.06.2012 · 25 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Säumnis im vereinfachten Verfahren
    · 20.05.2020 · 12 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Ordnungsbusse im Schlichtungsverfahren
    · 23.06.2015 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Aktenschluss im summarischen Verfahren bei zweitem Schriftenwechsel
    · 19.06.2020 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Gemeinsamer Verzicht auf die Schlichtungsverhandlung
    · 05.02.2020 · 6 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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