Art. 147 ZPO
Säumnis und Säumnisfolgen
1 Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint.
2 Das Verfahren wird ohne die versäumte Handlung weitergeführt, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
3 Das Gericht weist die Parteien auf die Säumnisfolgen hin.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Rechtliches Gehör, Spruchreife26 Zitierungen
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2Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren, Säumnis25 Zitierungen
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3Säumnis im vereinfachten Verfahren12 Zitierungen
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4Ordnungsbusse im Schlichtungsverfahren10 Zitierungen
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5Aktenschluss im summarischen Verfahren bei zweitem Schriftenwechsel6 Zitierungen
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6Gemeinsamer Verzicht auf die Schlichtungsverhandlung6 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Krankentaggeldversicherung8 Zitierungen
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Rechtsöffnung8 Zitierungen
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Ehescheidung (Säumnis)6 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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