Erwägungen

In diesem Urteil geht es um die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt im summarischen Verfahren vor erster Instanz unechte Noven (neue Tatsachen und Beweismittel) vorgebracht werden können. Das Bundesgericht hatte diese Frage in BGE 144 III 117 offengelassen und nimmt nun dazu Stellung.

Der Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die E. AG betrieb A.-B.C.D. mit einem Zahlungsbefehl für eine Forderung von CHF 10'000. A.-B.C.D. erhob Rechtsvorschlag. Das Bezirksgericht erklärte die drei zugrunde liegenden deutschen Entscheide für in der Schweiz vollstreckbar und erteilte der E. AG definitive Rechtsöffnung. Gegen diesen Entscheid erhob A.-B.C.D. Beschwerde, die vom Obergericht abgewiesen wurde. Daraufhin gelangte A.-B.C.D. mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass im summarischen Verfahren grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel vorgesehen ist. Es kann jedoch ausnahmsweise ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet werden, wenn dies nach den Umständen erforderlich erscheint. In einem solchen Fall sind Noven unbeschränkt zulässig, bis das Gericht die Beratung aufgenommen hat.

Das Bundesgericht bestätigt diese Lösung, die es bereits in BGE 144 III 117 vorgezeichnet hatte. Es sieht darin keine wesentlichen Nachteile für das Summarverfahren, da ein zweiter Schriftenwechsel ohnehin nur zurückhaltend angeordnet…