Sachverhalt

Die Parteien stehen sich seit November 2018 beim Bezirksgericht Zürich in einem Ehescheidungsverfahren gegenüber. Die Beschwerdegegnerin ([B.] , geb. 1948) ist seit dem 15. Mai 2019 anwaltlich vertreten. Die Beschwerdeführerin ([A.] , geb. 1962) war ab Ende Januar 2020 bis Mitte Oktober 2020 nicht anwaltlich vertreten.

Nachdem die Beschwerdegegnerin am 11. Mai 2020 die Klagebegründung eingereicht hatte, setzte das Bezirksgericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. Mai 2020 Frist zur schriftlichen Klageantwort an. Nach zweimal gewährter Fristerstreckung blieb die Frist ungenutzt. Daraufhin wurde eine Nachfrist angesetzt, welche nach einer einmal gewährten kurzen Fristerstreckung ebenfalls ungenutzt verstrich. Der Hinweis auf die Säumnisfolgen lautete: 'Bei Säumnis ist die beklagte Partei mit einer schriftlichen Klageantwort ausgeschlossen. Das Gericht kann zudem ohne weitere Vorbringen der Parteien einen Endentscheid treffen.'

Am 19. Oktober 2020 erliess das Bezirksgericht zunächst ein unbegründetes Urteil: Es schied die Ehe, sprach keinen nachehelichen Unterhalt zu, wies die Stiftung [C.] an, Fr. 55'134.-- nebst Zins ab 1. November 2018 vom Freizügigkeitskonto der Beschwerdeführerin auf jenes der Beschwerdegegnerin zu überweisen, und hielt die güterrechtliche Auseinandersetzung als vollständig fest.

Ein am 20. Oktober 2020 eingereichtes Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der Frist zur Klageantwort wurde vom Bezirksgericht abgewiesen; die Berufung beim Obergericht blieb erfolglos, und dieser Entscheid blieb unangefochten.

Nach Vorliegen der Begründung erhob die Beschwerdeführerin Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich mit dem Antrag auf Aufhebung und Rückweisung an das Bezirksgericht zur Fortführung des Verfahrens. Das Obergericht trat mit Beschluss vom 1. Juni 2021 nicht auf die Berufung ein.

Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 2. Juli 2021 beantragt die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids und die Rückweisung zur Neubeurteilung; eventualiter die Rückweisung an das Bezirksgericht zur Neubeurteilung, Durchführung einer Hauptverhandlung oder Ansetzung einer Klageantwortfrist. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.

Streitgegenstand:

  • Gültigkeit des Hinweises auf die Säumnisfolgen (Art. 223 i.V.m. Art. 147 Abs. 3 ZPO)
  • Spruchreife des erstinstanzlichen Scheidungsverfahrens (Art. 223 Abs. 2 ZPO)
  • Nichteintreten der Vorinstanz auf die rein kassatorisch begründete Berufung

Erwägungen

Zulässigkeit und Prüfungsumfang: Die Beschwerde in Zivilsachen ist gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid zulässig (Art. 75, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 76 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht prüft Rechtsverletzungen von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG), jedoch nur formell ausreichend begründete Rügen. Neue Vorbringen, die nicht vor der Vorinstanz erhoben wurden, sind wegen des Grundsatzes der materiellen Ausschöpfung des Instanzenzuges unzulässig, ebenso verspätete Behauptungen zu Einigungsverhandlung und privaten Ausgaben des Beschwerdegegners. Für verfassungs- und kantonalrechtliche Rügen gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG); Willkür muss qualifiziert dargelegt werden. Sachverhaltsfeststellung ist nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit angreifbar (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel (unterzeichnetes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, Budget 2021-2024/25) sind unzulässig, da die Beschwerdeführerin keine Ausnahme nach Art. 99 Abs. 1 BGG begründet.

Hinweis auf die Säumnisfolgen (Art. 223 i.V.m. Art. 147 Abs. 3 ZPO): Die Pflicht zum Hinweis auf die Säumnisfolgen fliesst aus Treu und Glauben und ist keine Ordnungsvorschrift. Der richtige Hinweis ist grundsätzlich Voraussetzung der Präklusion, ausser die Partei kannte die Folgen oder hätte sie bei zumutbarer Sorgfalt kennen müssen, oder die Unterlassung wirkte sich auf die Säumnis nicht aus. Die blosse Nennung der Norm genügt nicht; die konkreten Rechtsfolgen sind darzulegen. Die Anforderungen variieren je nach Rechtskunde der Partei. Die Beschwerdeführerin verlangte unter Berufung auf BGer 4A_381/2018 einen Hinweis, wonach allein auf die Behauptungen des Klägers abgestellt werde. Das Bundesgericht bestätigt die Auffassung der Vorinstanz, dass dieser Entscheid nicht einschlägig ist, da hier im Gegensatz zum dortigen Verfahren nicht ausschliesslich die Verhandlungsmaxime gilt, sondern teilweise die eingeschränkte Untersuchungsmaxime. Ob ein differenzierter Hinweis erforderlich wäre, bleibt offen, da die Beschwerdeführerin nicht darlegte, wie sich ein korrekter Hinweis auf den Prozessausgang ausgewirkt hätte, und die Vorinstanz verbindlich festgestellt hat, dass kein Einfluss ersichtlich ist (die Beschwerdeführerin reagierte umgehend und bestritt später die Klage). Eine Verletzung von Art. 223 i.V.m. Art. 147 Abs. 3 ZPO sowie von Treu und Glauben (Art. 9 BV) liegt nicht vor. Die Rügen der Willkür und des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 Abs. 2 BV, ohne unmittelbare Drittwirkung) genügen den Substanziierungsanforderungen nicht.

Spruchreife (Art. 223 Abs. 2 ZPO): Spruchreife liegt vor, wenn das Gericht über alle Entscheidungsgrundlagen verfügt. Die klagende Partei muss schlüssig begründen; fehlende Spruchreife liegt…