Art. 153 ZPO

Beweiserhebung von Amtes wegen

1 Das Gericht erhebt von Amtes wegen Beweis, wenn der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist.
2 Es kann von Amtes wegen Beweis erheben, wenn an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache erhebliche Zweifel bestehen.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Zeitpunkt des Aktenschlusses
    · 24.11.2017 · 36 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Handels- und Mietgericht
    · 22.10.2013 · 20 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Säumnis im vereinfachten Verfahren
    · 20.05.2020 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Haftung des (Armen-)Anwalts (Art. 398 OR) für die Folgen der Versäumung der Frist für die Vaterschaftsklage (Art. 308 ZGB)
    · 12.12.1961 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    BGE 74_II_14
    01.01.1948 · 1 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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