Art. 153 ZPO
Beweiserhebung von Amtes wegen
1 Das Gericht erhebt von Amtes wegen Beweis, wenn der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist.
2 Es kann von Amtes wegen Beweis erheben, wenn an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache erhebliche Zweifel bestehen.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Zeitpunkt des Aktenschlusses36 Zitierungen
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2Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Handels- und Mietgericht20 Zitierungen
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3Säumnis im vereinfachten Verfahren9 Zitierungen
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4Haftung des (Armen-)Anwalts (Art. 398 OR) für die Folgen der Versäumung der Frist für die Vaterschaftsklage (Art. 308 ZGB)2 Zitierungen
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5BGE 74_II_141 Zitierungen01.01.1948 · 1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Schadenersatz; Minderwert16 Zitierungen
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Unentgeltliche Rechtspflege15 Zitierungen
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Herausgabe der Nacherbschaft8 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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