Erwägungen
Der Fall betrifft die Haftung eines Armenanwalts gegenüber seinen Mandanten für die Versäumung der Frist zur Einreichung einer Vaterschaftsklage. Die Klägerin, Frl. P., hatte am 15. November 1956 einen Sohn geboren und den ledigen G. als Vater bezeichnet. Am 23. Januar 1957 wurde ein Aussöhnungsversuch durchgeführt, bei dem G. den Geschlechtsverkehr bestritt. Anschließend wurde den Klägern die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und der Beklagte, Dr. X, als Armenanwalt bestellt.
Dr. X reichte die Vaterschaftsklage erst am 28./29. November 1957 ein, also nach Ablauf der sechsmonatigen Klagefrist gemäß Art. 308 ZGB. Das Amtsgericht erklärte die Klage daraufhin als verspätet. Die Kläger zogen die Appellation zunächst zurück, nachdem ihnen das Armenrecht entzogen worden war.
Später erhoben Mutter und Kind Klage gegen Dr. X auf Schadenersatz, da er die Verspätung der Vaterschaftsklage verschuldet habe. Der Appellationshof des Kantons Bern gab der Klage statt und verurteilte Dr. X zur Zahlung von Schadenersatz.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte das Urteil des Appellationshofs. Es führte aus, dass Dr. X als Armenanwalt gemäß Art. 398 OR zur sorgfältigen Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts verpflichtet war. Indem er die Klage nicht rechtzeitig einreichte oder zumindest ein neues Gesuch um Durchführung eines Aussöhnungsversuchs stellte, habe er seine Sorgfaltspflicht grob fahrlässig verletzt.
Das…