Erwägungen
- [A.] (Kläger, Beschwerdeführer) liess 2008 ein Panoramarestaurant errichten, dessen Eröffnung auf den 22. Dezember 2008 geplant war. - Am 20. November 2008 verursachte [B.] (Beklagter 1, Beschwerdegegner 1), Vorarbeiter der [C. AG] (Beklagte 2, Beschwerdegegnerin 2), einen Brand, bei dem das Restaurant weitgehend ausbrannte. - [A.] machte in seiner Klage verschiedene Schadenersatzforderungen geltend, darunter einen merkantilen Minderwert von Fr. 945'392.30 und einen einjährigen Nutzungsausfall von Fr. 253'280.35. - Das Kantonsgericht St. Gallen wies diese Forderungen ab. [A.] erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.Erwägungen
- Das Bundesgericht bestätigte die Ablehnung des merkantilen Minderwerts. Ein solcher Minderwert kann zwar grundsätzlich entstehen, wenn der Markt eine nach einer Beschädigung reparierte Sache tiefer bewertet. Vorliegend konnte [A.] aber nicht nachweisen, dass sich ein solcher Minderwert bei der Veräusserung der Liegenschaft an die [D. AG] tatsächlich ausgewirkt hat. - Auch den Ersatz eines abstrakten Nutzungsausfalls von 5% des investierten Kapitals lehnte das Bundesgericht ab. Ein solcher Nutzungsausfall ist nach…