Sachverhalt

Die Beschwerdeführer, [A.A.] und [B.A.] , machten nach dem Tod von [C.A.] , dem Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer, Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gegen die Arbeitgeberin des Verstorbenen, die [D. AG] , geltend. Nach einem gescheiterten Schlichtungsverfahren beantragten die Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Hochdorf, die Beklagte sei kostenfällig zur Zahlung von insgesamt Fr. 664'463.50 nebst Zins zu verpflichten. Das Bezirksgericht wies die Klage ab. Die Beschwerdeführer legten Berufung beim Kantonsgericht Luzern ein und beantragten die Aufhebung des Urteils, die Bejahung der Haftung der Beklagten und die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von insgesamt Fr. 664'463.50 nebst Zins. Zudem ersuchten sie um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren. Das Kantonsgericht wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, da es die Berufung als aussichtslos einschätzte.

Die Beschwerdeführer beantragten dem Bundesgericht, den Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben und die Sache an dieses zurückzuweisen mit der Weisung, ihnen die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu erteilen. Sie ersuchten auch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege zu Recht verweigert hat. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführer ihre Berufung im Wesentlichen damit begründeten, die Erstinstanz sei in Verletzung prozessualer Grundsätze davon ausgegangen, dem Arbeitnehmer habe geeignetes Werkzeug in Form eines kleineren Winkelschleifers zur Verfügung gestanden.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Vorinstanz die prozessualen Vorbringen der Beschwerdeführer zu Unrecht als nicht erfolgversprechend beurteilt hat. Es…