Erwägungen
Der Fall betrifft die Frage, wann Parteien im Zivilprozess neue Beweismittel einreichen dürfen. Die Beschwerdeführerin A. GmbH rügte, dass das Kantonsgericht Luzern Urkunden der Beschwerdegegnerin B. AG berücksichtigt habe, die diese erst nach dem ersten Schriftenwechsel und einer Instruktionsverhandlung im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels eingereicht hatte.
Das Bezirksgericht Willisau hatte die Parteien zu einer Instruktionsverhandlung vorgeladen, in der auch das Einreichen neuer Beweismittel ("Noven") vorgesehen war. An der Verhandlung nahm der Instruktionsrichter die von der Beschwerdegegnerin eingereichten neuen Urkunden zu den Akten, gab den Parteien aber keine Gelegenheit, sich dazu zu äussern und allfällige neue Tatsachen vorzubringen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hob das Urteil des Kantonsgerichts Luzern auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es begründete dies wie folgt:
Nach der Rechtsprechung haben die Parteien im Zivilprozess nur zweimal das Recht, unbeschränkt neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen: Ein erstes Mal im Rahmen des ersten Schriftenwechsels und ein zweites Mal entweder im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels oder an einer Instruktionsverhandlung. Eine Auftrennung des Einreichens neuer Beweismittel und des Vorbringens neuer Tatsachen ist unzulässig, da die Beweismittel eindeutig den damit zu beweisenden Tatsachenbehauptungen zugeordnet werden müssen.
Im vorliegenden…