Erwägungen

A. ist Kläger und Widerbeklagter, B. ist Beklagter und Widerkläger. A. war von 1986 bis 2008 Geschäftsführer der C.B. AG, deren Hauptaktionär B. ist. Gemäß einer Vereinbarung von 1988 erhielt A. unentgeltlich 80 Aktien der C.B. AG, die er bei seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen wieder an B. zu übertragen hatte.

A. erhob Klage auf Zahlung eines Entgelts von mindestens CHF 1'194'960.- für die Übertragung der 80 Aktien. B. erhob Widerklage auf Übertragung der Aktien gegen Zahlung eines niedrigeren Betrags.

Das Bezirksgericht verpflichtete B. zur Zahlung von CHF 1'194'960.- an A. Gegen dieses Urteil erhoben beide Parteien Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich.

Das Obergericht verpflichtete B. zur Zahlung von CHF 5'500.- pro Aktie. Beide Parteien erhoben daraufhin Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts teilweise auf. Es bejahte das Rechtsschutzinteresse des Beklagten an einer Verpflichtung des Klägers zur Übertragung der Aktien Zug um Zug gegen Zahlung des rechtskräftig festgesetzten Entgelts.

Eine Klageanerkennung gemäß Art. 241 ZPO lag jedoch nicht vor, da kein…