Art. 241 ZPO
Vergleich, Klageanerkennung, Klagerückzug
1 Wird ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug dem Gericht zu Protokoll gegeben, so haben die Parteien das Protokoll zu unterzeichnen.
2 Ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides.
3 Das Gericht schreibt das Verfahren ab.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Rechtsmittel gegen einen gerichtlichen Vergleich171 Zitierungen
-
2Klage und Widerklage auf Leistung Zug um Zug, Rechtsschutzinteresse, Klageanerkennung28 Zitierungen
-
3Rechtsmittel im Fall eines Klagerückzugs15 Zitierungen
-
4Rechtsfolgen des Rückzugs im Lichte von Art. 65 und 241 Abs. 2 ZPO (E. 3.3 und 3.4).11 Zitierungen
-
5Rechtsmittel bei Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen6 Zitierungen
-
66 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
Abrechnung unter Miteigentümern26 Zitierungen
-
20 Zitierungen
-
Revision16 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.