Art. 241 ZPO

Vergleich, Klageanerkennung, Klagerückzug

1 Wird ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug dem Gericht zu Protokoll gegeben, so haben die Parteien das Protokoll zu unterzeichnen.
2 Ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides.
3 Das Gericht schreibt das Verfahren ab.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Rechtsmittel gegen einen gerichtlichen Vergleich
    · 22.02.2013 · 171 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Klage und Widerklage auf Leistung Zug um Zug, Rechtsschutzinteresse, Klageanerkennung
    · 29.09.2015 · 28 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Rechtsmittel im Fall eines Klagerückzugs
    · 15.12.2022 · 15 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Rechtsfolgen des Rückzugs im Lichte von Art. 65 und 241 Abs. 2 ZPO (E. 3.3 und 3.4).
    · 25.08.2015 · 11 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Rechtsmittel bei Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen
    · 18.01.2022 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    · 22.10.2021 · 6 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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