Sachverhalt

Der Streit betrifft den Nachlass von F.A. und die Verteilung der Aktien der Gesellschaft H. AG. Die Erben C.A. und D.A. haben eine Klage auf Erbauseinandersetzung gegen die Erben A.A. und B.A. erhoben. Nachdem das Bezirksgericht ein Urteil erlassen hatte, legten die Parteien Berufung ein. Im Berufungsverfahren erklärten C.A. und D.A. den Rückzug ihrer Anträge zur Verteilung der Aktien (Antrag 3 der Klage). Das Kantonsgericht betrachtete diesen Rückzug als gültig und entschied entsprechend. Die Erben A.A. und B.A. fechten diese Entscheidung beim Bundesgericht an und argumentieren, das Kantonsgericht hätte auf ihre Beschwerde gegen das erstinstanzliche Urteil eintreten müssen.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist darauf hin, dass zwischen der Gültigkeit und der Wirkung des Klagerückzugs (Art. 241 ZPO) zu unterscheiden ist. Die Gültigkeit des Rückzugs, also die Frage, ob er wirksam erfolgt ist, ist nach Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO zu prüfen, der eine Revision bei Ungültigkeit des Rückzugs vorsieht. Die Auswirkungen des Rückzugs auf die Anträge der Parteien, also seine Wirkung, sind hingegen im Rahmen der Berufung gemäß Art. 308 ff. ZPO zu beurteilen. Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass das Kantonsgericht…