Art. 404 ZPO
Weitergelten des bisherigen Rechts
1 Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.
2 Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem neuen Recht. Eine bestehende Zuständigkeit nach dem alten Recht bleibt erhalten.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Kantonale Vorinstanzen des Bundesgerichts bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden35 Zitierungen
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2AArt. 273 Abs. 4 und aArt. 274f Abs. 1 OR; Schlichtungsverfahren betreffend Streitigkeiten aus der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen; Übergangsrecht9 Zitierungen
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3Handelsgericht, Ausnahme vom Grundsatz der "double instance cantonale" (Art. 75 Abs. 1 und 2 lit. b BGG; Art. 6 ZPO)3 Zitierungen
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4§ 71 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 242 Zitierungen
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5Anwendungsbereich des Rechtsbehelfs nach Art. 51 Abs. 1 ZPO2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Forderung aus Werkvertrag / unentgeltliche Prozessführung27 Zitierungen
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Herausgabe der Nacherbschaft17 Zitierungen
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Unentgeltliche Rechtspflege (Ehescheidung)12 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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