Erwägungen

Der vorliegende Fall betrifft einen Streit aus der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen. Vor Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) am 1. Januar 2011 war das Schlichtungsverfahren rechtshängig. Die Schlichtungsbehörde entschied am 15. Februar 2011 über die Gültigkeit einer Kündigung und die Erstreckung des Mietverhältnisses.

Der Beschwerdeführer machte geltend, dass nach Inkrafttreten der ZPO die Frist zur Anrufung des Gerichts gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO stillgestanden habe und damit eingehalten worden sei. Das Obergericht ging jedoch davon aus, dass sich die Anrufung des Gerichts nach altem Recht richte, da die Schlichtungsbehörde kein Verfahren im Sinne von Art. 404 Abs. 1 ZPO abgeschlossen habe.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte die Auffassung des Obergerichts. Es führte aus, dass das bundesrechtlich vorgesehene Mietschlichtungsverfahren vor Inkrafttreten der ZPO lediglich in einen prima facie-Vorentscheid gemündet habe, der keine "Instanz" im Sinne von Art. 404 Abs. 1 ZPO abschloss. Demnach richtete sich die Anrufung des Gerichts nach altem Recht, konkret nach aArt. 274f Abs. 1 OR.

Das Bundesgericht begründete dies damit, dass der Gesetzgeber mit der Erteilung von Entscheidbefugnissen an die Schlichtungsbehörde diese nicht in ein…