Sachverhalt
Die Erbengemeinschaft [X.] vermietete das Restaurant [G.] in Rorschach samt Wirtewohng an [H.] und [Y.] . Die Mieter renovierten das Mietobjekt im Einverständnis mit der Vermieterschaft. Am 12. März 2010 klagte [Y.] (Kläger) beim Kreisgericht Rorschach gegen die Mitglieder der Erbengemeinschaft [X.] (Beklagte) auf Zahlung von Fr. 172'027.80. Der Kläger verlangte die definitive Eintragung des provisorischen Bauhandwerkerpfandrechts im Betrage von Fr. 87'027.65 und ersuchte um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
Das Kreisgericht wies das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab, da es die Klage als aussichtslos erachtete. Auf Rekurs des Klägers hin hob das Kantonsgericht St. Gallen diesen Entscheid auf und erteilte dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege. Die Beklagten (Beschwerdeführer) erheben Beschwerde in Zivilsachen mit den Anträgen, den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen aufzuheben und das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwiefern auf eine Beschwerde eingetreten werden kann. Der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts über die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ist im Rahmen eines Verfahrens betreffend eine Zivilsache mit einem Streitwert von über Fr. 30'000.-- ergangen.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis verfassungswidrig ist.
Das Kantonsgericht führte aus, mit der Aufhebung des Entscheides vom 12. November 2010 durch das Bundesgericht befinde sich das Rekursverfahren wieder im Status quo ante und sei daher gemäss Art.…