Erwägungen
Der Fall betrifft ein Verfahren zur Kollokation einer Forderung der Masse en faillite ancillaire de Sabena SA in der Nachlassliquidation der SAir Group. Der Bezirksrichter Felix Ziltener ist seit Ende Oktober 2006 als Einzelrichter mit diesem Verfahren befasst. Am 20. Januar 2011 lehnte die Beschwerdeführerin, die Masse en faillite ancillaire de Sabena SA, den Bezirksrichter Ziltener ab und beantragte, dass das Bezirksgericht Zürich erstinstanzlich über das Ablehnungsbegehren entscheiden solle.
In der Folge überwies der Bezirksrichter Ziltener die Eingabe der Beschwerdeführerin dem Obergericht des Kantons Zürich. Dieses wies das Ablehnungsbegehren mit Beschluss vom 17. März 2011 ab.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 5. Mai 2011 beantragte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses und die Gutheissung des Ablehnungsbegehrens. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Gutheissung des Ablehnungsbegehrens zurückzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es führte aus, dass gemäss Art. 75 Abs. 1 BGG die Beschwerde nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig ist, die zugleich obere Gerichte sind und als Rechtsmittelinstanz entschieden haben. Das Obergericht habe jedoch nicht als Rechtsmittelinstanz, sondern als erste und einzige kantonale Instanz über die Ablehnung des Bezirksrichters entschieden.
Eine Ausnahme vom Erfordernis der doppelten kantonalen Instanz gemäss Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG könnte sich zwar aus dem Übergangsrecht der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) ergeben. Allerdings richtet sich die Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen Zwischenentscheide nach Art. 405 Abs. 1 ZPO, nicht nach…