Erwägungen

[B.] war ab dem 1. Juni 2002 im Spital [A.] tätig. Am 20. Juli 2010 wurde ihr mitgeteilt, dass ihre Stelle bei unveränderter Lohnhöhe infolge Neugestaltung der Lohnstufen von der Lohnklasse 18/Stufe 11 in die Lohnklasse 18/Stufe 19 überführt worden sei. [B.] war mit dieser Neueinstufung nicht einverstanden und wandte sich schriftlich an den Zweckverband [A.], der ihr Begehren am 23. Dezember 2011 ablehnte.

[B.] erhob Rekurs gegen den Entscheid des Zweckverbands. Der Bezirksrat trat jedoch mit Beschluss vom 26. September 2012 nicht auf den Rekurs ein. Daraufhin erhob B. Beschwerde gegen diesen Nichteintretensentscheid.

Die Vorinstanz, das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, hob den Nichteintretensentscheid des Bezirksrats auf und wies die Sache zur materiellen Beurteilung an den Bezirksrat zurück. Der Zweckverband erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, welche Verfahrensvorschriften für die Frage der Rechtshängigkeit des Verfahrens massgebend sind. Es kam zum Schluss, dass die bis zum 31. Dezember 2010 geltenden…