Erwägungen

Der Fall betrifft ein am 21. Mai 2010 eingeleitetes Verfahren, auf das gemäß Art. 404 Abs. 1 ZPO bis zum Endentscheid das frühere kantonale Prozessrecht und nicht die ZPO anwendbar ist. Die Vorinstanz verneinte die intertemporalrechtliche Anwendbarkeit von Art. 51 ZPO, da dieser nicht unter die in Art. 405 Abs. 1 ZPO genannten "Rechtsmittel" falle. Ein Aufhebungsantrag nach Art. 51 Abs. 1 ZPO könne sich zwar gegen Amtshandlungen schlechthin richten, sei aber nach Art. 51 Abs. 3 ZPO nur zulässig, wenn der Ausstandsgrund nach Abschluss des Verfahrens vor der betreffenden Instanz, aber vor Ablauf der Rechtsmittelfrist entdeckt werde.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanz. Art. 51 Abs. 1 ZPO sei im vorliegenden Fall nicht gestützt auf Art. 405 Abs. 1 ZPO anwendbar, da es sich bei einem Aufhebungsantrag nach Art. 51 ZPO nicht um ein Rechtsmittel im Sinne von Art. 405 Abs. 1 ZPO handle. Zudem bleibe auf das Verfahren vor dem…