Art. 236 ZPO
Endentscheid
1 Ist das Verfahren spruchreif, so wird es durch Sach- oder Nichteintretensentscheid beendet.
2 Das Gericht urteilt durch Mehrheitsentscheid.
3 Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet es Vollstreckungsmassnahmen an.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Novenrecht, Aufteilung der Replik, Dupliknoven31 Zitierungen
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2Vorsorgliche Massnahmen, Ordnungsbusse19 Zitierungen
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3Art. 243 ff. und 233 ZPO, vereinfachtes Verfahren17 Zitierungen
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4Ermächtigung zur Ersatzvornahme (Art. 98 Abs. 1 und Art. 366 Abs. 2 OR; Art. 221 Abs. 1 lit. b, Art. 236 Abs. 3, Art. 250 lit. a Ziff. 4, Art. 337 Abs. 1, Art. 338 Abs. 1, Art. 339 Abs. 2 und Art. 343 Abs. 1 lit. e ZPO)7 Zitierungen
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5Materielle Rechtskraft; Präklusion3 Zitierungen
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6Rechtsmittel im Fall eines Klagerückzugs2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Auftrag; Gegenstandlosigkeit des Verfahrens7 Zitierungen
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Markenrecht5 Zitierungen
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Prüfung einer Massnahme5 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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