Erwägungen

Die Bank [A.] (Beschwerdeführerin) hatte gegen [B.] (Beschwerdegegner) Klage auf Zahlung von rund 22 Millionen Franken erhoben. Das Bezirksgericht Zürich hiess die Klage gut und wies die Widerklage des Beklagten ab. Auf Berufung des Beklagten hin sistierte das Obergericht des Kantons Zürich das Verfahren, da die Parteien einen aussergerichtlichen Vergleich geschlossen hatten. Als die Parteien dem Obergericht mitteilten, dass die massgeblichen Organe der Bank dem Vergleich zugestimmt hätten, erachtete das Obergericht das Verfahren als gegenstandslos und schrieb es ab.

Die Bank erhob Beschwerde in Zivilsachen gegen diesen Abschreibungsbeschluss. Das Bundesgericht hob den Beschluss des Obergerichts auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurück. Das Bundesgericht begründete dies damit, dass das Obergericht das Verfahren nicht ohne Weiteres als gegenstandslos hätte abschreiben dürfen, da die Parteien weiterhin am Sistierungsantrag festhielten und der Inhalt des aussergerichtlichen Vergleichs nicht bekannt war. Somit war unklar, ob das Rechtsschutzinteresse tatsächlich weggefallen war. Das Obergericht hätte die Parteien vor Erlass des Abschreibungsbeschlusses dazu anhören müssen.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass bei einem aussergerichtlichen Vergleich die Gegenstandslosigkeit nicht zwingend gegeben ist und das Gericht die Parteien dazu anhören muss, bevor es das Verfahren nach Art. 242 ZPO als gegenstandslos abschreibt. Da das Obergericht dies unterlassen und das Verfahren ohne Weiteres abgeschrieben hatte, verletzte es den…