Art. 126 ZPO
Sistierung des Verfahrens
1 Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist.
2 Die Sistierung ist mit Beschwerde anfechtbar.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Sistierung des Verfahrens vor der Mietschlichtungsstelle über die Fristen nach Art. 203 Abs. 1 und 4 ZPO hinaus30 Zitierungen
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2Beschwerdefrist gegen einen Sistierungsentscheid, fehlerhafte Belehrung über die Beschwerdefrist21 Zitierungen
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3Verrechnungserklärung im Prozess10 Zitierungen
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4Sachliche Zuständigkeit; Nichteintretensentscheid4 Zitierungen
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5Rechtshängigkeit; Streitgegenstand2 Zitierungen
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6Verrechnungserklärung im Prozess1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Rechtsverweigerung34 Zitierungen
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25 Zitierungen08.11.2016 · 25 Zitierungen
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Verweigerung der Sistierung (provisorische Rechtsöffnung)21 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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