Erwägungen

Am 18. September 2007 hat der Präsident des Bezirksgerichts La Côte den Konkurs der F. AG mit Wirkung zum 1. Oktober 2007 eröffnet. Dieser Entscheid wurde durch Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Waadtländer Kantonsgerichts vom 31. Januar 2008 bestätigt, wobei der Konkurs an diesem Datum in Kraft trat.

A.A. und B.A. haben verschiedene Forderungen in den Konkurs angemeldet, die in den Kollokationsplan aufgenommen wurden. Zu den Aktiven der konkursiten Gesellschaft zählte die Konkursverwaltung die Rechte aus einer Anfechtungsklage gegen C.B. und D.B. sowie die Verantwortlichkeitsansprüche gegen alle Verantwortlichen der Gesellschaft, darunter D.B.

Am 29. Januar 2010 hat die Konkursmasse der F. AG in Liquidation beim Friedensrichter des Bezirks Morges einen Schlichtungsantrag gegen C.B. und D.B. sowie einen Schlichtungsantrag gegen E. Ltd betreffend die Anfechtungsklage eingereicht. Mit Mitteilung vom 8. Juli 2010 hat der Friedensrichter die Abtretung der Rechte der Konkursmasse der F. AG in Liquidation an A.A. und B.A. zur Kenntnis genommen.

Am 30. Dezember 2010 haben A.A. und B.A. beim Friedensrichter einen Schlichtungsantrag gegen C.B. und D.B. eingereicht. Am 13. April 2011 wurde ihnen der Schlichtungsunterbruch zugestellt. Am 20. Januar 2011 haben A.A. und B.A. beim Zivilgericht des Waadtländer Kantonsgerichts eine Klage gegen E. Ltd eingereicht. Am 5. August 2011 haben sie zwei Klagen gegen C.B. und D.B. eingereicht. Die Verbindung dieser drei Verfahren erfolgte durch Entscheid des Instruktionsrichters vom 10. Juni 2013.

Am 18. Oktober 2013 haben C.B., D.B. und E. Ltd einen Aussetzungsantrag eingereicht. Durch Zwischenurteil vom 5. März 2014, den Parteien zugestellt am 22. Mai 2014, hat der Instruktionsrichter des Zivilgerichts des Waadtländer Kantonsgerichts den Antrag gutgeheissen und das Verfahren bis zur Entscheidung über das vom Staatsanwalt des Bezirks La Côte in der Sache X eingeleitete Strafverfahren ausgesetzt.

Am 19. Juni 2014 haben A.A. und B.A. gegen dieses Urteil Beschwerde beim Zivilrechtlichen Beschwerdeausschuss des Waadtländer Kantonsgerichts erhoben mit dem Antrag, den Zwischenentscheid vom 18. Oktober 2013 von C.B., D.B. und E. Ltd abzuweisen. Mit Urteil vom 31. Juli 2014, den Parteien zugestellt am 7. Oktober 2014, hat der Zivilrechtliche Beschwerdeausschuss des Waadtländer Kantonsgerichts die Beschwerde wegen Verspätung für unzulässig erklärt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die von A.A. und B.A. gegen dieses Urteil erhobene Zivilbeschwerde, soweit sie zulässig war, abgewiesen.

Das Kantonsgericht hat zu Recht angenommen, dass Aussetzungsentscheide im Sinne von Art. 126 Abs. 1 ZPO zu den…